Definition eines Mietvertrages?
Ein Mietvertrag ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Es ist ein schuldrechtlicher Vertrag, welcher die entgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache zum Gegenstand hat. Generell regelt dieser Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien. Der Vermieter ist durch diesen Vertrag verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Im Gegenzug ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter den vereinbarten Mietzins zu bezahlen.
Ein Mietvertrag kann sowohl mündlich wie auch schriftlich abgeschlossen werden. Wenn ein bindendes Mietanbot abgegeben wird und dieses vom Vermieter angenommen wird, ist bereits der Mietvertrag zustande gekommen. Das heißt auch, dass sowohl der Vermieter wie auch der Mieter an den Vertrag gebunden sind und ein grundloser Rücktritt nicht mehr zulässig ist.
Befristete und unbefristete Mietverträge
Mietverträge können befristet oder unbefristet abgeschlossen werden. Bei einem befristeten Mietvertrag beträgt die Befristung mindestens 3 Jahre – hier besteht eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit erst nach einem Jahr. Bei Ein- und Mehrfamilienhäusern gibt es grundsätzlich keine Mindestbefristung, es sei denn, diese wurde ausdrücklich vertraglich festgehalten.
Was ist bei einem Mietvertrag besonders zu beachten
In erster Linie ist es wichtig, den Mietvertrag genau durchzulesen und auch das eventuell „klein gedruckte“ nicht zu vergessen.
Sollte es Unklarheiten geben, so lassen Sie sich die „unverständlichen“ Passagen genau erklären – diese Passagen können auch klarer formuliert niedergeschrieben werden.
Halten Sie jede mündliche Vereinbarung auf jeden Fall schriftlich fest, diese muss auch von beiden Seiten (Mieter und Vermieter) unterzeichnet werden.
Schlüsseln Sie (neben dem Mietobjekt) das gesamte Zubehör detailliert auf, wie z.B. Kellerabteil, Abstellplatz, anteilige Gartenbenützung, Möbel etc. Auch der Zustand des Mietobjektes sowie des Zubehörs sollte genau dokumentiert werden, hierfür sind Fotos sehr hilfreich.
Der Mietzins, die Mietdauer und der Mietbeginn sollten klar festgelegt werden.
Jede Zahlung durch den Mieter, wie z.B. Kaution, Miete oder Ablöse etc. muss vom Vermieter mittels Unterschrift bestätigt und quittiert werden.
Der Mietvertrag sollte 2-fach ausgefertigt werden, sodass sowohl der Mieter wie auch der Vermieter diesen Vertrag mit den Originalunterschriften zur Verfügung hat.
Besteht dieser Vertrag aus mehreren Seiten, dann ist es ratsam, jede Seite von beiden Vertragspartnern zu paraphieren – so kann auch keine Vertragsseite weder vom Mieter noch vom Vermieter ausgetauscht werden, ohne dass die andere Vertragspartei davon in Kenntnis gesetzt wird.
Kündigung eines Mietvertrages durch den Mieter
Es wird unterschieden zwischen der Kündigung eines befristeten und eines unbefristeten Mietverhältnisses. Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum, welcher zwischen der Kündigungserklärung und der tatsächlichen Beendigung des Mietverhältnisses liegt. Eine wirksame Kündigung kann nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist erfolgen.
Die Kündigungsfrist sollte im Mietvertrag festgelegt sein. Ist dies nicht der Fall, so wird in Österreich § 560 ZPO (Zivilprozessordnung) für die Kündigungsfrist angewendet. Gemäß § 560 Absatz 1 Z muss der Mietvertrag derart gekündigt werden, dass dem Vermieter das Kündigungsschreiben spätestens einen Monat vor dem Kündigungstermin zugestellt werden kann. Fallen der 1. und der 2. eines Monats auf ein Wochenende, beginnt die Kündigungsfrist am 3.
Grundsätzlich empfiehlt es sich, bei Kündigungen durch Mieter oder Vermieter eine rechtlich fundierte Information einzuholen. Wenn Sie keine eigene Rechtsvertretung haben, gibt es hierfür mehrere offizielle Stellen, an welche Sie sich wenden können. z.B. MIG (Mieter-Interessens-Gemeinschaft Österreich), Arbeiterkammer, Konsumentenschutz etc.
Downloads: Mustermietverträge / Konsument.at